§ 14 HAV
2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für HKW-Anlagen
Das Betriebstagebuch oder das Prüfbuch (§ 13) ist mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage so aufzubewahren, dass es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.