§ 1 HAVGeltungsbereich
1. Abschnitt Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 26 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen HKW-Anlagen (§ 2 Z 12) verwendet werden.