Zukunftsfonds-Gesetz · Zukunftsfonds-Gesetz
§ 17 Zukunftsfonds-Gesetz
VI. Abschnitt: Berichtspflicht und Gebarungskontrolle römisch sechs. Abschnitt: Berichtspflicht und Gebarungskontrolle
Der Vorsitzende des Kuratoriums erstattet dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie der Bundesregierung über jedes Geschäftsjahr einen Bericht. Der Bericht wird veröffentlicht.