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BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung

§ 7 BB-VBetreten von Bergbauanlagen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Betriebsfremden Personen ist das Betreten von Bergbauanlagen verboten. Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die Bergbauanlagen

1. mit Zustimmung des Bergbauberechtigten betreten oder

2. auf Grund anderer Bestimmungen oder Anordnungen zum Betreten berechtigt sind.

(3) Sofern es die Sicherheit von Personen erfordert oder es aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist, sind Bergbauanlagen einzuzäunen.