BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
§ 62 BB-VLagerung brennbarer Flüssigkeiten
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991 , in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zuständige Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-06-02