BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
§ 41 BB-VAnwesenheitspflicht
6. Abschnitt Arbeiten an Bohrlöchern
Bei Arbeiten an Bohrlöchern muss eine verantwortliche Person dauernd anwesend sein. Diese muss schwierige Arbeiten, wie Auszirkulieren gespannter Medien, Zementierarbeiten, Perforationen, Testarbeiten, Stimulationen, Arbeiten bei unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr oder Druckprüfungen an Anlagenteilen, persönlich überwachen.