GewQBewFreistellV · Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen
§ 3 GewQBewFreistellV
Vorhaben nach § 1 sind der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der die Erfüllung eines der Tatbestände des § 1 belegenden Projektsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu melden.