Bildhauerei-Ausbildungsordnung · Bildhauerei-Ausbildungsordnung
§ 13 Bildhauerei-Ausbildungsordnung
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer, enthalten in der Verordnung vom 1. März 1976, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 140/1976 , zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005 , treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer, BGBl. Nr. 261/1977 , tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnungen antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bildhauerei voll anzurechnen.
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