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Abkommen zur Gründung einer Assoziation · Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

§ 68 Abkommen zur Gründung einer Assoziation

Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf den in Anhang I unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 4“, „Jahr 7“, und „Jahr 10“ aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.

Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)

Kategorie

Inkraft-

treten

1.1.04

1.1.05

1.1.06

1.1.07

1.1.08

1.1.09

1.1.10

1.1.11

1.1.12

1.1.13

Jahr 0

100

Jahr 4

20

40

60

80

100

Jahr 7

12,5

25

37,5

50

62,5

75

87,5

100

Jahr 10

9

18

27

36

45

54

63

72

81

90

100

(2) Für die Einfuhren des in Anhang I unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.