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Abkommen zur Gründung einer Assoziation · Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

§ 29 Abkommen zur Gründung einer Assoziation

Verbraucherschutz

In KraftAmtlicher Text

Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird angestrebt, die Verbraucherschutzprogramme der Vertragsparteien kompatibel zu machen; sie erstreckt sich nach Möglichkeit auf folgende Bereiche:

a) Erhöhung der Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;

b) Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);

c) Informations- und Sachverständigenaustausch und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verbraucherorganisationen der beiden Vertragsparteien;

d) Organisation von Ausbildungsprojekten und technische Hilfe.