Abkommen zur Gründung einer Assoziation · Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
§ 192 Abkommen zur Gründung einer Assoziation
Veröffentlichung
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, die unter diesen Teil fallende Handelsfragen betreffen, unverzüglich veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.