Abkommen zur Gründung einer Assoziation · Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
§ 133 Abkommen zur Gründung einer Assoziation
Reglementierungsrecht
Vorbehaltlich des Artikels 132 kann jede Vertragspartei die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen reglementieren.