Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Abkommen zur Gründung einer Assoziation · Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

§ 13 Abkommen zur Gründung einer Assoziation

Verfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:

a) regelmäßige Zusammenkünfte der Staats- und Regierungschefs;

b) regelmäßige Zusammenkünfte der Außenminister;

c) Zusammenkünfte anderer Minister, um Fragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern, sofern die Vertragsparteien der Auffassung sind, dass solche Zusammenkünfte zu engeren Beziehungen führen;

d) jährliche Zusammenkünfte hoher Beamter der beiden Vertragsparteien.

(2) Die Vertragsparteien beschließen Verfahren für die genannten Zusammenkünfte.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten regelmäßigen Zusammenkünfte der Außenminister finden entweder in dem mit Artikel 3 eingesetzten Assoziationsrat oder nach Vereinbarung bei anderen Gelegenheiten auf gleicher Ebene statt.

(4) Die Vertragsparteien nutzen so weit wie möglich auch die diplomatischen Kanäle.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-12-01