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Abkommen zur Gründung einer Assoziation · Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

§ 111 Abkommen zur Gründung einer Assoziation

Erbringung von Dienstleistungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die Voraussetzungen und Bedingungen für die Lizenz und die Frist, die in der Regel für eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Lizenz benötigt wird, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2) Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die Gründe für die Ablehnung der Lizenz dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt.