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Befreiungs-Erinnerungszuwendung · Befreiungs-Erinnerungszuwendung

§ 5 Befreiungs-Erinnerungszuwendung

In KraftAmtlicher Text

Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Weitergabe solcher Daten an Dritte ist unzulässig.