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Gemeinsame Unterbringung der Außenstelle · Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

§ 6 Gemeinsame Unterbringung der Außenstelle

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

1. Die Parteien werden die Einzelheiten bezüglich der Nutzung und der Verwaltung des Amtsgebäudes, insbesondere bezüglich der Kostenteilung und der Sicherheitsfragen, gemeinsam festlegen.

2. Die Parteien können ihre Kurierdienste auf Anfrage gegenseitig in Anspruch nehmen.