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Gemeinsame Unterbringung der Außenstelle · Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

§ 4 Gemeinsame Unterbringung der Außenstelle

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

1. Die Parteien informieren einander gegenseitig im Voraus und schriftlich über die von ihnen in die Außenstelle ernannten Personen und deren Rang.

2. Die Aufnahme der Tätigkeit der Außenstellen und die zu diesem Zeitpunkt dort beschäftigten Mitglieder des Personals werden dem Außenministerium von Serbien und Montenegro von den Parteien gemeinsam notifiziert.