§ 0 Gemeinsame Unterbringung der Außenstelle
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die gemeinsame Unterbringung der Außenstellen der Botschaft der Republik Österreich in Serbien und Montenegro und der Botschaft der Republik Ungarn in Serbien und Montenegro in Podgorica
StF: BGBl. III Nr. 93/2005
Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und der Außenminister der Republik Ungarn (im Weiteren: die Parteien)
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Eingedenk der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern und
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In Anbetracht der Vorteile der gemeinsamen Unterbringung und einer möglichen gemeinsamen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ihrer Außenstellen in Podgorica
vereinbaren Folgendes:
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 13. Juni 2005 in Kraft getreten.