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Tragen von Uniformen und die Verpflichtu · Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

§ 1 Tragen von Uniformen und die Verpflichtu

In KraftAmtlicher Text

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres sind verpflichtet, im Dienst die amtlich zugewiesene oder mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres beschaffte Dienstkleidung (Uniform) und die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände zu tragen.