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Festsetzung einer pauschalierten Aufwand · Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

§ 2 Festsetzung einer pauschalierten Aufwand

In KraftAmtlicher Text

Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:

1. für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1

18,9 Euro

2. für Beamte der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie der Verwendungsgruppen W2 und W3, soweit diese nicht unter Z 3 und 4 fallen

21,1 Euro

3. für Beamte der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie der Verwendungsgruppen W2 und W3, soweit diese die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen

12,8 Euro

4. für die in theoretischer Ausbildung stehenden provisorischen Beamten der Verwendungsgruppe E2c

8,8 Euro