§ 2 Festsetzung einer pauschalierten Aufwand
Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:
1. für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1
18,9 Euro
2. für Beamte der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie der Verwendungsgruppen W2 und W3, soweit diese nicht unter Z 3 und 4 fallen
21,1 Euro
3. für Beamte der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie der Verwendungsgruppen W2 und W3, soweit diese die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen
12,8 Euro
4. für die in theoretischer Ausbildung stehenden provisorischen Beamten der Verwendungsgruppe E2c
8,8 Euro