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Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder) · Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

§ 2 Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes der Heimhelfer/innen ist fakultativ.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-01