BFG 2006 · Bundesfinanzgesetz 2006
§ 1 BFG 2006
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2006 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner Haushalt
Ausgleichs-haushalt
Gesamt-haushalt
(Beträge in Millionen Euro)
Ausgaben:
66 171,898
50 100,612
116 272,510
Einnahmen:
60 360,180
55 912,330
116 272,510
Abgang:
5 811,718
–
–
Überschuss:
–
5 811,718
–
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2006 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 , sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Verweist auf
- BFG 2006 Art. 41