AVV · Auslandsverwendungsverordnung
§ 1 AVV
Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 100,87 €.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-01-01
Verweist auf
- AVV Art. 21g