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AVV · Auslandsverwendungsverordnung

§ 1 AVV

In KraftAmtlicher Text

Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 100,87 €.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-01-01