Auslandskatastrophenfondsgesetz · Auslandskatastrophenfondsgesetz
§ 5 AuslandskatastrophenfondsgesetzGebührenbefreiung
1. Abschnitt Errichtung eines Fonds, Verfügungen über Bundesvermögen
Die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.