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Auslandskatastrophenfondsgesetz · Auslandskatastrophenfondsgesetz

§ 2 AuslandskatastrophenfondsgesetzMittel des Fonds

1. Abschnitt Errichtung eines Fonds, Verfügungen über Bundesvermögen

In KraftAmtlicher Text

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht aus

1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes,

2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,

3. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen,

4. sonstigen Einnahmen.