AT · Übereinkommen über die Privilegien und I
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Inhalt
- § 0 (Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 78/2026 ) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2026,)
- Begriffsbestimmungen
- § 1
- Rechtsstellung und Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs
- § 2
- Allgemeine Bestimmungen über Privilegien und Immunitäten des Gerichtshofs
- § 3
- Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs
- § 4
- Flagge, Emblem und Kennzeichen
- § 5
- Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder
- § 6
- Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen
- § 7
- Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
- § 8
- Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben
- § 9
- Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen
- § 10
- Erleichterungen in Bezug auf den Nachrichtenverkehr
- § 11
- Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb seines Amtssitzes
- § 12
- An der Versammlung und ihren Nebenorganen teilnehmende Staatenvertreter und Vertreter internationaler Organisationen
- § 13
- An Verfahren des Gerichtshofs teilnehmende Staatenvertreter
- § 14
- Richter, Ankläger, Stellvertretende Ankläger und Kanzler
- § 15
- Stellvertretender Kanzler, Personal der Anklagebehörde und Personal der Kanzlei
- § 16
- An Ort und Stelle aufgenommenes und nicht sonst von diesem Übereinkommen erfasstes Personal
- § 17
- Berater und den Verteidiger unterstützende Personen
- § 18
- Zeugen
- § 19
- Opfer
- § 20
- Sachverständige
- § 21
- Andere Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist
- § 22
- Staatsbürger und Personen mit ständigem Aufenthalt
- § 23
- Zusammenarbeit mit den Behörden der Vertragsstaaten
- § 24
- Verzicht auf Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 13 und 14
- § 25
- Verzicht auf Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 15 bis 22
- § 26
- Soziale Sicherheit
- § 27
- Notifizierung
- § 28
- Laissez-passer
- § 29
- Sichtvermerke
- § 30
- Beilegung von Streitigkeiten mit Dritten
- § 31
- Beilegung von Streitigkeiten über die Interpretation oder Anwendung dieses Übereinkommens
- § 32
- Anwendbarkeit dieses Übereinkommens
- § 33
- Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
- § 34
- In-Kraft-Treten
- § 35
- Änderungen
- § 36
- Kündigung
- § 37
- Depositär
- § 38
- Verbindliche Wortlaute
- § 39