Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Ve · Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung
§ 7 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-VeEinholung der Bewilligung
Die Verordnerin hat für jede beabsichtigte Verschreibung einer Arzneispezialität nach § 6 Abs. 1 eine Bewilligungsanfrage an den für die Patientin/den Patienten leistungszuständigen Sozialversicherungsträger in elektronischer Form unter Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card zu übermitteln. Der chef- und kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung hat diese Bewilligungsanfrage in elektronischer Form unter Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card zu beantworten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2005-01-01