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Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Ve · Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung

§ 7 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-VeEinholung der Bewilligung

In KraftAmtlicher Text

Die Verordnerin hat für jede beabsichtigte Verschreibung einer Arzneispezialität nach § 6 Abs. 1 eine Bewilligungsanfrage an den für die Patientin/den Patienten leistungszuständigen Sozialversicherungsträger in elektronischer Form unter Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card zu übermitteln. Der chef- und kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung hat diese Bewilligungsanfrage in elektronischer Form unter Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card zu beantworten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2005-01-01