Staatsgrenze Österreich – Deutschland · Staatsgrenze Österreich – Deutschland
§ 11 Staatsgrenze Österreich – DeutschlandArtikel 11
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.