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Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutters · Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191)

§ 12 Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutters

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen ist durch die Gesetzgebung durchzuführen, soweit es nicht durch andere Mittel wie Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche, gerichtliche Entscheidungen oder auf eine andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Weise durchgeführt wird.