SprengV · Sprengarbeitenverordnung
§ 1 SprengVGeltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen).