§ 1 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 2 angeführten Gebietskörperschaften fördern.
(2) Die Vertragsparteien werden die Gebietskörperschaften über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens unterrichten und Initiativen zu deren Nutzung entwickeln.