Veräußerung von unbeweglichem Bundesverm · Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1 Veräußerung von unbeweglichem Bundesverm
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an die Flughafen Graz Betriebsgesellschaft mbH unbewegliches Bundesvermögen
1. aus den im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaften gemäß Anlage A im Ausmaß von ca. 280 Hektar um 6 540 555,08 €; sowie
2. aus den im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaften gemäß Anlage B jeweils mindestens zum gemeinen Wert
zu veräußern.