Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. · Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des BHG
§ 1 Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs.
Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden, sofern sie im Zusammenhang mit dem Personalamt stehen, der Buchhaltungsagentur des Bundes übertragen und diese zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.
Verweist auf
- Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. Art. 5