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Übereinkommen über die Rechte des Kindes · Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie

§ 2 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet

a) „Verkauf von Kindern“ jede Handlung oder jedes Geschäft, mit

denen ein Kind gegen Bezahlung oder für eine andere Gegenleistung von einer Person oder Personengruppe an eine andere übergeben wird;

b) „Kinderprostitution“ die Benutzung eines Kindes bei sexuellen

Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung;

c) „Kinderpornographie“ jede Darstellung eines Kindes, gleichviel

durch welches Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen sexuellen Handlungen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.