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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)

§ 8 Abkommen über die Förderung und den Schu

Eintrittsrecht

In KraftAmtlicher Text

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution aufgrund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche aufgrund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.