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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)

§ 2 Abkommen über die Förderung und den Schu

Förderung und Zulassung von Investitionen

In KraftAmtlicher Text

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Die rechtliche Erweiterung, Änderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.