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Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übe · Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

§ 17 Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übe

Sachverständige

In KraftAmtlicher Text

Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995 , außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).

Sachverständige genießen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für das Ständige Sekretariat oder bei der Ausführung von Aufträgen für dieses gegenüber der Republik Österreich dieselben Privilegien und Immunitäten wie die amtlichen Besucher nach Artikel 16, soweit dies für die Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendig ist. Zusätzlich sind Sachverständige und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung befreit.