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Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übe · Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

§ 15 Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übe

Der Generalsekretär des Ständigen Sekretariats

In KraftAmtlicher Text

Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995 , außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).

Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen der Generalsekretär des Ständigen Sekretariats sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Generalsekretärs während dessen Abwesenheit, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.