Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übe · Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

§ 11 Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übe

Finanzeinrichtungen

In KraftAmtlicher Text

Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995 , außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass das Ständige Sekretariat in der Lage ist:

a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;

b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und

c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.