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Allgemeine Prüfungsordnung · Allgemeine Prüfungsordnung

§ 6a Allgemeine PrüfungsordnungPflicht zur Entrichtung der Material- und Einrichtungskosten

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine Person ist zur Entrichtung der anfallenden Material- und Einrichtungskosten verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 als Antritt gilt.

(2) Kosten für Material, das die zur Prüfung angemeldete Person selbst mitgebracht hat, sind von der Person selbst zu tragen.