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Allgemeine Prüfungsordnung · Allgemeine Prüfungsordnung

§ 11 Allgemeine PrüfungsordnungZusatz- und Wiederholungsprüfungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei der Anmeldung zu einer Zusatzprüfung können gegebenenfalls auch Belege der folgenden Art verlangt werden:

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das verbundene Gewerbe,

2. nicht in Z 1 genannte Zeugnisse über den Nachweis der Befähigung für das verbundene Gewerbe.

(2) Auf Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen finden die §§ 1 bis 9 sinngemäß Anwendung.