FTEG · FTE-Nationalstiftungsgesetz
§ 3 FTEGBegünstigte
Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-12-14