FTEG · FTE-Nationalstiftungsgesetz
§ 16 FTEGGebühren- und Abgabenbefreiung
Die Stiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Im Übrigen gilt die Stiftung abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung.
FTEG · FTE-Nationalstiftungsgesetz
Die Stiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Im Übrigen gilt die Stiftung abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung.