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PresseFG 2004 · Presseförderungsgesetz 2004

§ 5 PresseFG 2004Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Vertriebsförderung

In KraftAmtlicher Text

(1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts werden Tages- und Wochenzeitungen gefördert.

(2) Die für die Zwecke der Vertriebsförderung gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Mittel sind im Verhältnis 54 zu 46 zwischen Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufzuteilen.