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PresseFG 2004 · Presseförderungsgesetz 2004

§ 10 PresseFG 2004Verweisungen

Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei sämtlichen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01