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PresseFG 2004 · Presseförderungsgesetz 2004

§ 1 PresseFG 2004Förderungsziel und Aufteilung der Mittel

Abschnitt I Abschnitt römisch eins Grundlagen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.

(2) Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf Vertriebsförderung und Besondere Förderung zu verteilen.

(3) Die Zuteilung der Fördermittel an die Förderungswerber obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001 , eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01