Errichtung einer fünften Notarstelle in · Errichtung einer fünften Notarstelle in Feldkirch
§ 0 Errichtung einer fünften Notarstelle in
Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer fünften Notarstelle in Feldkirch
StF: BGBl. II Nr. 551/2003
Auf Grund des § 9 Notariatsordnung wird verordnet:
Verweist auf
- Errichtung einer fünften Notarstelle in Art. 9