§ 99 AußStrGAntrag auf Nichtanerkennung
5. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe
Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.