§ 91 AußStrG
2. Abschnitt Annahme an Kindes statt
Bei der Aufhebung der Annahme an Kindes statt sind die §§ 88 und 90 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-01
2. Abschnitt Annahme an Kindes statt
Bei der Aufhebung der Annahme an Kindes statt sind die §§ 88 und 90 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.