§ 80 AußStrGExekution
8. Abschnitt Durchsetzung von Entscheidungen
Soweit nicht anderes angeordnet ist, sind Entscheidungen nach der Exekutionsordnung zu vollstrecken.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-05-23
8. Abschnitt Durchsetzung von Entscheidungen
Soweit nicht anderes angeordnet ist, sind Entscheidungen nach der Exekutionsordnung zu vollstrecken.